VVGE 1993/94 Nr. 15, S. 39: Art. 203 Abs. 1 StG. War der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Sachverhalt vollständig bekannt, so können später keine Nachsteuern erhoben werden (Erw. 3). Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. Juli
Sachverhalt
beweismittel nachsteuerverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.128 Art.149 Art.203 VVGE 1993/94 Nr. 15
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VVGE 1993/94 Nr. 15, S. 39: Art. 203 Abs. 1 StG. War der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Sachverhalt vollständig bekannt, so können später keine Nachsteuern erhoben werden (Erw. 3). Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. Juli 1993. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 203 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG; LB XVII, 80) ist die zu wenig veranlagte Steuer nebst Verzugszins als Nachsteuer zu erheben, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die kantonale Steuerverwaltung begründet ihre Nachsteuerverfügung damit, dass Zuwendungen aus Stiftungen gemäss Art. 128 Abs. 2 StG der Schenkungssteuer unterlägen, im Jahre 1975 jedoch noch keine Schenkungssteuer erhoben worden sei. Der Rekurrent hält dem zu Recht entgegen, die Vergabungen hätten schon immer den Akten entnommen werden können. Was aber den Akten entnommen werden könne, gelte nicht als neu. Die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren seien nicht erfüllt. Voraussetzung für die Erhebung einer Nachsteuer sind rein objektive Umstände (RK 15.12.1988 i.S. F.B.). Ein Verschulden wird nicht verlangt. Wesentlich ist jedoch immer, dass der Steuerbehörde Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis kommen, die zur Zeit der Veranlagung zwar schon vorhanden waren, ihr jedoch nicht bekannt waren (RK 26.1.1987 i.S. H.B.). Vorliegend waren die Tatsachen und Beweismittel bei den Veranlagungen vorhanden. Der Einwand der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Steuerakten als weitere beim kantonalen Steueramt liegende Akten qualifiziert werden müssten, hilft nicht. Die kantonale Steuerverwaltung hat die Familienstiftung veranlagt. Die Bezüge der Familienmitglieder waren ihr bekannt. Die kantonale Steuerverwaltung ist gemäss Art. 149 Abs. 2 StG auch für die Erhebung der Schenkungssteuer zuständig. Sie hat bereits mit Schreiben vom 11. April 1979 auf die Möglichkeit einer Schenkungssteuer hingewiesen. Der Tatbestand und die Rechtsfolgen waren ihr daher bekannt. Es muss davon ausgegangen werden, dass keine Schenkungssteuer erhoben wurde, weil die Steuerverwaltung der Meinung war, es handle sich um kein selbständiges Steuersubjekt. Der Sachverhalt war ihr jedoch vollständig bekannt, weshalb heute keine Nachsteuern erhoben werden können. Daran ändert auch nichts, dass die Empfänger der Leistungen deren Empfang den Steuerbehörden nicht angezeigt haben. de| fr | it Schlagworte steuerbehörde erheblichkeit sachverhalt beweismittel nachsteuerverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.128 Art.149 Art.203 VVGE 1993/94 Nr. 15